§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stadtpark Verein Hamburg e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
– Präambel –
Ziel des Vereins ist die Pflege und die Entwicklung des Stadtparks
als überregional bedeutsames Garten- und Kulturdenkmal. Im Sinne des Volksparkgedankens belebt und fördert der Verein das gemeinnützige Engagement der Hamburger Bürgerinnen und Bürger und Institutionen für ihren Stadtpark.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung von Projekten in den Bereichen
- Kunst und Kultur
- Natur
- Freizeit und Erholung
- Parkausstattung mit Kunstobjekten, Schmuckgärten, Architekturen, Mobiliar u.a. Elementen und durch
- Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
- Akquisition von Spenden und Sponsoren
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Leistungen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern können in angemessener Höhe gemäß § 10b Abs. 3 Satz 4 EstG vergütet werden, sofern sie geltend gemacht werden. Bei Erstattungsverzicht kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Abgelehnte Aufnahmesuchende haben die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die dann abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt erfolgt zum Jahresende, durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch innerhalb von 2 Monaten möglich. Eine abschließende Entscheidung ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit mindestens zwei Jahresbeiträgen auch nach mindestens dreimaliger Zahlungsaufforderung im Rückstand ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
2. Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht, im Sinne von § 26 BGB, aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu fünf Beisitzer/innen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Initiierung und Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
b) Entscheidung über die Mittelverwendung;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
d) Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann durch einen/eine Geschäftsführer/in in seinen Amtsgeschäften unterstützt werden.
6. Der Vorstand kann auch einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. Der Beirat hat die Aufgabe, in wichtigen fachlichen Belangen zu beraten.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische
Personen verfügen ebenfalls nur über je ein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitglieder-versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
1. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf ein Geschäftsjahr. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Aufgaben der Kassenprüfer/innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Kassenprüferbericht vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
3. Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige gartenkulturelle Zwecke zu verwenden hat. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Hamburg, den 3. Mai 2017